I M P R E S S U M

§ 1. NAME, SITZ und TÄTIGKEITSBEREICH
Der Fotoclub führt den Namen SIERNDORFER-FOTOSTAMMTISCH.
Er hat seinen Sitz Alte Bundesstraße 1, 2011 Sierndorf und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

§ 2. ZWECK
Der Fotoclub, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Kommunikation zwischen Gleichgesinnten.

 

§ 3. TÄTIGKEIT zur VERWIRKLICHUNG des CLUBZWECKES
(1) Der Zweck soll durch die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Vorträge, gesellige Zusammenkünfte

b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Erträge aus Veranstaltungen


§ 4. ARTEN der MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitglieder des Fotoclubsgliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Clubarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Clubtätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Club ernannt werden.

 

§ 5. ERWERB der MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder des Fotoclubs können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

(4) Vor Konstituierung des Clubs erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst durch Konstituierung des Clubs wirksam.

 

§ 6. BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Es muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 3-maliger Mahnung länger als 2 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Club kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.



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