Stammtisch-statuten

 

§ 1. NAME, SITZ und TÄTIGKEITSBEREICH
Der Stammtisch führt den Namen SIERNDORFER-FOTOSTAMMTISCH
Er hat seinen Sitz Alte Bundesstr.1, 2011 Sierndorf und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

§ 2. ZWECK
Der Stammtisch, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Kommunikation zwischen Gleichgesinnten.

 

§ 3. TÄTIGKEIT zur VERWIRKLICHUNG der STAMMTISCH-ZWECKE
(1)Der Stammtisch-zweck soll durch die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
                a) Vorträge, gesellige Zusammenkünfte
                b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
                a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
                b) Erträge aus Veranstaltungen

                               c ) Spenden und Sponsoren
§ 4. ARTEN der MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitglieder des Stammtisch gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Stammtisch-arbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Stammtischtätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Stammtisch ernannt werden.

 

§ 5. ERWERB der MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder des Stammtisch können alle Personen über 18 Jahre werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft wird erst durch Zustimmung des Vorstandes wirksam.

 

§ 6. BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Das Vorhaben muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Stammtisch kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (gegen den Ausschlss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7. RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Stammtisch teilzunehmen und die Einrichtungen des Stammtisch gegen € 10,00 (Eurozehn) pro Tag zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Stammtisch nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Stammtisch Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Stammtischsstatuten und die Beschlüsse der Stammtischsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8. StammtischSORGANE
Organe des Stammtisch sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9. Die MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter - Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung zehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Stammtisch geändert oder der Stammtisch aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann und in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10. AUFGABENKREIS der MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
                1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des  Rechnungsabschlusses;
                2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
             3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
                4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
                5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
                6. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
                7. Beschlussfassung über Statutenabänderung und die freiwillige Auflösung des Stammtisch;
                8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11. Der VORSTAND
(1)
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus:
            >
Obmann und Stellvertreter
            >
Schriftführer und Pressebeauftragter
            >
Kassier und Rechnungsprüfer
(2)
Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand - im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung - zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12. AUFGABENKREIS des VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Stammtisch. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Stammtischsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Stammtischs in den Mitgliederversammlungen;

5. Verwaltung des Stammtischsvermögens;
6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Stammtischsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Stammtisch.

 

§ 13. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
(1)
Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Stammtisch, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Stammtischsorgan.
(2)
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Stammtischsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(3)
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Stammtisch verantwortlich.
(4)
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Stammtisch, insbesondere den Stammtisch verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier, gemeinsam zu unterfertigen.
(5)
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§ 14. Die RECHNUNGSPRÜFER
(1)
Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2)
Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3)
Im Übrigen gelten für den Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs.3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

 

 § 15. AUFLÖSUNG des Stammtisch
(1)
Die freiwillige Auflösung des Stammtisch kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung des Stammtisch zu verlautbaren.

 

(3) Das im Falle der Auflösung bestehende Vermögen des Foto-Stammtisch darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Foto-Stammtisch-Mitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

 

 

 

 

 

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